Rechtssatz RS0130013
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130013
Geschäftszahl
14Os128/14a (14Os129/14y,14Os26/15b)
Entscheidungsdatum
28.04.2015
Rechtssatz
§ 107 Abs 3 erster Satz StPO enthält keinen Ausschluss des Beschwerderechts des Beschuldigten iSd § 87 Abs 1 letzter Halbsatz StPO.Paragraph 107, Absatz 3, erster Satz StPO enthält keinen Ausschluss des Beschwerderechts des Beschuldigten iSd Paragraph 87, Absatz eins, letzter Halbsatz StPO.
Entscheidungstexte
- 14 Os 128/14a
Entscheidungstext OGH 28.04.2015 14 Os 128/14a
Beisatz: Wird in Stattgebung eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung einem sonstigen Verfahrensbeteiligten oder einem Dritten Akteneinsicht gewährt, so greift dieser Beschluss in die Grundrechte des Beschuldigten auf Datenschutz (§ 1 DSG) und auf Achtung des Privat‑ und Familienlebens (Art 8 EMRK) ein. Die Interessen des Beschuldigten sind daher, auch wenn Akteneinsicht tatsächlich erst von Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft gewährt wird, im Sinne des § 87 Abs 1 StPO unmittelbar betroffen, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130013
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2016
Dokumentnummer
JJR_20150428_OGH0002_0140OS00128_14A0000_001