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Rechtssatz RS0130018×

Rechtssatz RS0130018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0130018

Entscheidungsdatum

09.07.2025

Rechtssatz

Gründet das Gericht einen Freispruch auf die Annahme, dass ein Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt sei, und trifft es nicht Feststellungen zu allen übrigen, reicht es unter dem Aspekt erfolgreicher Urteilsanfechtung nicht, allein die den Freispruch begründende Annahme (aus Ziffer 5,) zu bekämpfen. Vielmehr ist überdies hinsichtlich jener Tatbestandsmerkmale, zu denen das Urteil keine Konstatierungen enthält, ein Feststellungsmangel (Ziffer 9, Litera a,) geltend zu machen. Eine Nichtigkeitsbeschwerde, die dem nicht entspricht, ist unschlüssig und im Gerichtstag zu verwerfen.

Entscheidungstexte

  • 17 Os 45/14t
    Entscheidungstext OGH 09.04.2015 17 Os 45/14t
  • 15 Os 125/15v
    Entscheidungstext OGH 09.12.2015 15 Os 125/15v
    Vgl aber; Beisatz: Eine gegen in einem freisprechenden Urteil getroffene (Negativ-) Feststellungen gerichtete Mängelrüge der Staatsanwaltschaft spricht im Fall des unbekämpft gebliebenen Fehlens weiterer für die Tatbestandsverwirklichung erforderlicher Feststellungen keine entscheidenden Tatsachen an, sodass sie als offenbar unbegründet bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückgewiesen werden kann. (T1)
  • 12 Os 125/15x
    Entscheidungstext OGH 17.12.2015 12 Os 125/15x
    Teilweise abweichend; Beisatz: Eine den Kriterien für die erfolgreiche Anfechtung eines Freispruchs nicht gerecht werdende Mängelrüge (Z 5) kann gemäß § 285d Abs 1 Z 2 StPO bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückgewiesen werden. (T2)
  • 12 Os 29/16f
    Entscheidungstext OGH 12.05.2016 12 Os 29/16f
    Teilweise abweichend; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 12 Os 21/16d
    Entscheidungstext OGH 22.09.2016 12 Os 21/16d
    Teilweise abweichend, Beis wie T1; Beis wie T2
  • 25 Ds 2/17m
    Entscheidungstext OGH 23.05.2017 25 Ds 2/17m
    Auch; Beisatz: Die Anfechtung eines Freispruchs erfordert ein prozessförmiges Aufzeigen der Relevanz des behaupteten (Verfahrens‑ oder Urteils‑)Fehlers für das Ergebnis, weil das Rechtsmittelgericht mit Blick auf den "favor defensionis" des Rechtsmittelverfahrens nicht gezwungen sein soll, für die Schuldfrage dem Angeklagten nachteilige Umstände von Amts wegen zu erheben. Demnach besteht eine Vorbringensobliegenheit des den Freispruch Anfechtenden in Betreff vom angezogenen Nichtigkeitsgrund nicht berührter entscheidender Tatsachen, die ihrerseits nach Maßgabe von Nichtigkeitsgründen anzusprechen sind, soweit sie nicht im Sinn des angestrebten Schuldspruchs im Urteil festgestellt wurden. (T3)
    Beisatz: Das Fehlen von Feststellungen ist nicht nur dann zu relevieren, wenn im Urteil einzelne positive Feststellungen getroffen wurden, während andere zur Tatbestandsverwirklichung erforderliche fehlen, sondern umso mehr (arg a minori ad maius), wenn gar keine Feststellungen getroffen wurden. (T4)
    Beisatz: Diese Rechtsprechung findet auch im Verfahren nach dem DSt Anwendung. (T5)
  • 26 Ds 2/17v
    Entscheidungstext OGH 28.11.2017 26 Ds 2/17v
  • 26 Ds 7/18f
    Entscheidungstext OGH 20.05.2019 26 Ds 7/18f
    Vgl
  • 30 Ds 5/19t
    Entscheidungstext OGH 18.06.2020 30 Ds 5/19t
    Vgl; Beis wie T5
  • 28 Ds 6/20a
    Entscheidungstext OGH 24.08.2021 28 Ds 6/20a
    Vgl
  • 14 Os 40/22x
    Entscheidungstext OGH 28.06.2022 14 Os 40/22x
    Vgl; Beis wie T1
  • 20 Ds 16/22s
    Entscheidungstext OGH 21.06.2023 20 Ds 16/22s
    vgl; Beisatz wie T5
  • 22 Ds 1/25d
    Entscheidungstext OGH 09.07.2025 22 Ds 1/25d
    vgl; Beisatz wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130018

Im RIS seit

05.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2025

Dokumentnummer

JJR_20150409_OGH0002_0170OS00045_14T0000_002