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Entscheidung 17 Os 45/14t×

Entscheidung 17 Os 45/14t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0095963 Rechtssatz 18.05.1978Strafrecht
Amtsgeschäfte im Sinne § 302 StGB sind ohne Rücksicht auf den damit verbundenen intellektuellen Einsatz alle Verrichtungen, die zur unmittelbaren Erfüllung der Vollziehungsaufgaben eines der dort bezeichneten Rechtsträger dienen, also auch Verrichtungen rei …
RS0096525 Rechtssatz 17.01.1979Strafrecht
Normen des öffentlichen Rechts, insbesondere des Budgetrechts, wie etwa der Finanzverfassunggesetze, der Bundesfinanzgesetze, der Gemeindeordnungen, haben auf die Qualifikation einer bestimmten Tätigkeit einer Gebietskörperschaft als Privatwirtschaftsverwal …
RS0096943 Rechtssatz 01.08.1985Strafrecht
1) Ein Beamter in der Buchhaltung oder im Rechnungswesen einer Gebietskörperschaft ist grundsätzlich in Vollziehung der Gesetze und nicht in der Privatwirtschaftsverwaltung tätig. (ÖJZ-LSK 1985/100) 2) Verfälscht ein mit der Buchhaltung und der Kassenverwal …
RS0096976 Rechtssatz 18.11.1992Strafrecht
Hoheitsverwaltung ist jener Bereich der Verwaltung, in dem der Rechtsträger (Bund, Land, Gemeinde usw) den Normunterworfenen im Verhältnis der Überordnung gegenübertritt, zumeist Befehlsgewalt und Zwangsgewalt einsetzt und sich der Entscheidung oder Verfügu …
RS0129612 Rechtssatz 11.08.2014Strafrecht
Ist ein Rechtsakt nicht der Hoheitsverwaltung, sondern der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen, werden auch (lediglich) seiner Vorbereitung dienende Handlungen (rechtlicher oder tatsächlicher Art) - ungeachtet ihrer Grundlage in Vorschriften des öffentl …
RS0130017 Rechtssatz 09.04.2015Strafrecht
Verwaltungshandeln, das zwar nicht in typisch hoheitlichen Rechtsformen in Erscheinung tritt, jedoch in engem Zusammenhang mit (möglichen) Hoheitsakten steht, diese vorbereitet, begleitet oder umsetzt, ist (schlichte) Hoheitsverwaltung.
RS0130018 Rechtssatz 09.04.2015Strafrecht
Gründet das Gericht einen Freispruch auf die Annahme, dass ein Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt sei, und trifft es nicht Feststellungen zu allen übrigen, reicht es unter dem Aspekt erfolgreicher Urteilsanfechtung nicht, allein die den Freispruch begründende …