Rechtssatz RS0130017
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130017
Entscheidungsdatum
19.03.2018
Rechtssatz
Verwaltungshandeln, das zwar nicht in typisch hoheitlichen Rechtsformen in Erscheinung tritt, jedoch in engem Zusammenhang mit (möglichen) Hoheitsakten steht, diese vorbereitet, begleitet oder umsetzt, ist (schlichte) Hoheitsverwaltung.
Entscheidungstexte
- 17 Os 45/14t
Entscheidungstext OGH 09.04.2015 17 Os 45/14t
Beisatz: Hier: Zum Budgetvollzug nach der Steiermärkischen Gemeindeordnung. Beim Voranschlag der Gemeinde (§ 75 Stmk GemO) handelt es sich um eine (Verwaltungs‑)Verordnung. Der Budgetvollzug und die Erstellung des Rechnungsabschlusses dienen der Umsetzung des Voranschlags. Die Tätigkeit eines Gemeindebeamten im Rahmen der Kassen‑ und Buchführung (§ 85 Stmk GemO) ist daher Handeln in Vollziehung der Gesetze; einzelne Buchungsvorgänge sind Amtsgeschäfte. (T1)
- 17 Os 8/16d
Entscheidungstext OGH 06.06.2016 17 Os 8/16d
- 17 Os 36/15w
Entscheidungstext OGH 03.10.2016 17 Os 36/15w
Auch; Beisatz: Hier: Zum Budgetvollzug nach der Tiroler Gemeindeordnung. (T2)
- 17 Os 12/17v
Entscheidungstext OGH 25.09.2017 17 Os 12/17v
Beisatz: Hier: Handeln „in Vollziehung der Gesetze“ verneint, weil der Beamte zwar Kompetenzen im Zusammenhang mit der Tätigkeit einer Gemeinde im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, nicht jedoch im Hinblick auf die (hoheitliche) Verbuchung dieser Vorgänge hatte. (T3)
- 17 Os 17/17d
Entscheidungstext OGH 19.03.2018 17 Os 17/17d
Vgl auch; Beisatz: Ein bloß mit Bezug auf Ausgaben der Gemeinde im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung beschlossener Nachtragsvoranschlag (vgl §§ 78 f Stmk GemO) bildet keinen Anknüpfungspunkt für Verwaltungshandeln als iSd § 302 StGB tatbildliches Amtsgeschäft. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130017
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2018
Dokumentnummer
JJR_20150409_OGH0002_0170OS00045_14T0000_001