Rechtssatz RS0130021
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130021
Geschäftszahl
17Os53/14v (17Os54/14s); 17Os1/15y; 17Os23/16k
Entscheidungsdatum
06.12.2016
Rechtssatz
Missbrauch der Amtsgewalt durch Verletzung von Befangenheitsvorschriften (hier: § 7 Abs 1 Z 3 AVG) wird ‑ soweit nicht bei Tribunalen tätige Organwalter betroffen sind ‑ bei einem allein darauf bezogenen (Schädigungs‑)Vorsatz nicht verwirklicht. Will der Beamte nicht ohnehin ‑ was primär in Betracht kommt ‑ einen sonstigen (materiellen) Anspruch des Staates oder ein subjektives (Verfahrens‑)Recht des betroffenen Verfahrensbeteiligten beeinträchtigen, muss er die Vereitelung des von den Befangenheitsvorschriften verfolgten (Anmerkung: in der Entscheidung näher dargestellten) Schutzzwecks in seinen Vorsatz aufnehmen.Missbrauch der Amtsgewalt durch Verletzung von Befangenheitsvorschriften (hier: Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG) wird ‑ soweit nicht bei Tribunalen tätige Organwalter betroffen sind ‑ bei einem allein darauf bezogenen (Schädigungs‑)Vorsatz nicht verwirklicht. Will der Beamte nicht ohnehin ‑ was primär in Betracht kommt ‑ einen sonstigen (materiellen) Anspruch des Staates oder ein subjektives (Verfahrens‑)Recht des betroffenen Verfahrensbeteiligten beeinträchtigen, muss er die Vereitelung des von den Befangenheitsvorschriften verfolgten (Anmerkung: in der Entscheidung näher dargestellten) Schutzzwecks in seinen Vorsatz aufnehmen.
Entscheidungstexte
- 17 Os 53/14v
Entscheidungstext OGH 09.04.2015 17 Os 53/14v
Beisatz: Tatbestandserfüllung scheidet daher aus, wenn der Beamte einen Einfluss seines missbräuchlichen Handelns (vgl „dadurch“) auf die (End‑)Entscheidung für ausgeschlossen hält. (T1)
- 17 Os 1/15y
Entscheidungstext OGH 14.12.2015 17 Os 1/15y
Vgl
- 17 Os 23/16k
Entscheidungstext OGH 06.12.2016 17 Os 23/16k
Vgl auch; Beisatz: Bei Schädigungsvorsatz in diesem Sinn (hier: bezogen auf subjektive Rechte einer Partei [§ 8 AVG]) kommt Tatbestandserfüllung auch dann in Betracht, wenn der befangene Beamte entgegen der Anordnung des § 7 Abs 1 AVG seine Vertretung bewusst nicht veranlasst und eine (nach dem Verfahrensstand) zu treffende Entscheidung durch derartigen (wissentlichen) Fehlgebrauch seiner Befugnis verzögert. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130021
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2017
Dokumentnummer
JJR_20150409_OGH0002_0170OS00053_14V0000_001