Rechtssatz RS0130024
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130024
Entscheidungsdatum
23.01.2015
Rechtssatz
Das Erbrecht und die Einantwortung stellen nach § 1462 Satz 2 ABGB keinen Ersitzungstitel dar, wenn der Erblasser selbst nicht Eigentümer war. Die Erben eines unrechtmäßigen Besitzers können nur unter den Voraussetzungen des § 1477 ABGB ersitzen.Das Erbrecht und die Einantwortung stellen nach Paragraph 1462, Satz 2 ABGB keinen Ersitzungstitel dar, wenn der Erblasser selbst nicht Eigentümer war. Die Erben eines unrechtmäßigen Besitzers können nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 1477, ABGB ersitzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130024
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2015
Dokumentnummer
JJR_20150123_OGH0002_0080OB00096_14X0000_001