Rechtssatz RS0130038
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130038
Entscheidungsdatum
17.02.2015
Rechtssatz
Die fortdauernde Bereithaltung der Bildberichterstattung über eine gegen den Kläger erhobene Mordanklage im Online‑Archiv des Mediums, in dem dieser Bericht in der Druck‑ und der Online‑Ausgabe erschienen ist, über den Zeitpunkt der Beendigung des Strafverfahrens hinaus, ist nur dann durch das Veröffentlichungsinteresse im Sinn der Meinungs‑ und Medienfreiheit gerechtfertigt, wenn zugleich und räumlich verbunden auf den Freispruch von der Mordanklage hingewiesen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130038
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2017
Dokumentnummer
JJR_20150217_OGH0002_0040OB00187_14Z0000_001