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Rechtssatz RS0130054

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0130054

Entscheidungsdatum

03.06.2025

Rechtssatz

Entscheidendes Kriterium für die Beurteilung der „Beharrlichkeit“ ist die Belastung für das Opfer. Diese hängt ‑ neben Art und Schwere der einzelnen Stalking‑Handlungen ‑ von deren Anzahl, Dauer und den dazwischen liegenden Zeitabständen ab. Maßgebend ist die Gesamtbetrachtung dieser Parameter, womit eine besonders starke Ausprägung eines davon unter dem Aspekt der Subsumtion eine Reduktion des Gewichts der andern zulässt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130054

Im RIS seit

22.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2025

Dokumentnummer

JJR_20150415_OGH0002_0130OS00043_14V0000_002