Rechtssatz RS0130054
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130054
Entscheidungsdatum
03.06.2025
Rechtssatz
Entscheidendes Kriterium für die Beurteilung der „Beharrlichkeit“ ist die Belastung für das Opfer. Diese hängt ‑ neben Art und Schwere der einzelnen Stalking‑Handlungen ‑ von deren Anzahl, Dauer und den dazwischen liegenden Zeitabständen ab. Maßgebend ist die Gesamtbetrachtung dieser Parameter, womit eine besonders starke Ausprägung eines davon unter dem Aspekt der Subsumtion eine Reduktion des Gewichts der andern zulässt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130054
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2025
Dokumentnummer
JJR_20150415_OGH0002_0130OS00043_14V0000_002