Rechtssatz RS0130064
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130064
Entscheidungsdatum
25.02.2015
Rechtssatz
Von einer substitutionsbehördlichen Genehmigung kann Abstand genommen werden, wenn sich das Grundbuchsgericht nicht mit Fragen des aufrechten Bestandes des Substitutionsbandes auseinandersetzen muss, sondern ohne Notwendigkeit, dieses hinterfragen und über den Inhalt der ihm vorgelegten Urkunden hinaus noch weitere Schlussfolgerungen anstellen zu müssen, über ein Eintragungsbegehren entscheiden kann.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 80/14a
Entscheidungstext OGH 25.02.2015 9 Ob 80/14a
Beisatz: Hier: Verzicht auf die Nacherbschaft. Eine substitutionsbehördliche Genehmigung des Verzichts kommt hier nicht in Betracht. (T1); Veröff: SZ 2015/11
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130064
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2017
Dokumentnummer
JJR_20150225_OGH0002_0090OB00080_14A0000_001