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Entscheidung 9 Ob 80/14a×

Entscheidung 9 Ob 80/14a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0007570 Rechtssatz 22.03.1962Zivilrecht
Die Entscheidung, ob eine im Grundbuch eingetragene fideikommissarische Substitution erloschen ist, steht nicht dem Grundbuchsgericht, sondern dem Abhandlungsgericht als Substitutionsbehörde zu.
RS0007732 Rechtssatz 23.02.1983Zivilrecht
Trotz Anordnung einer fideikommissarischen Substitution sind Verfügungen des Vorerben über die Substanz dann möglich, wenn dieser Verfügung die Nacherben und der zur Wahrung der Interessen der ungeborenen Nachkommenschaft berufene Kurator, letzterer mit Gen …
RS0008205 Rechtssatz 14.11.1968Zivilrecht
Zur Frage der Rechtsstellung von Vor- und Nacherben bei der fideikommissarischen Substitution (grundsätzliche Ausführungen).
RS0012535 Rechtssatz 17.03.1978Zivilrecht
Bei der fideikommissarischen Substitution ist der Vorerbe Eigentümer des Nachlasses, doch ist sein Eigentum zeitlich beschränkt. Seine Rechtsstellung kommt der eines Fruchtnießers nahe. Bei einer Substitution auf den Überrest hingegen ist der Vorerbe von al …
RS0012549 Rechtssatz 10.12.1986Zivilrecht
Dem Vorerben kommt nur ein eingeschränktes Eigentumsrecht mit den Rechten und Verbindlichkeiten eines Fruchtnießers zu. Wie immer man diese Rechtsstellung dogmatisch einordnet und welche Verbücherungsform immer man für die richtige hält, immer ist davon aus …
RS0012563 Rechtssatz 16.12.1964Zivilrecht
Die fideikommissarische Substitution kann durch Übereinkommen zwischen Vorerben und Nacherben aufgelöst werden.
RS0012573 Rechtssatz 09.02.1967Zivilrecht
Die Bestimmung des § 615 Abs 1 ABGB führt zwei Fälle des Erlöschens einer fideikommissarischen Substitution an, besagt aber nicht, daß eine Auflösung des Substitutionsbendes aus anderen Gründen unzulässig sei.
RS0012578 Rechtssatz 07.04.1965Zivilrecht
Alle Verfügungen, die der Vorerbe über das Substitutionsgut ohne Genehmigung der Substitutionsbehörde trifft, sind, soweit es sich um dingliche Verfügungen handelt, welche die Rechte des Nacherben beeinträchtigen, nichtig. Hingegen ist das diesen Verfügunge …
RS0033948 Rechtssatz 22.08.1973Zivilrecht
Der Verzicht stellt ein zweiseitiges Rechtsgeschäft dar.
RS0116351 Rechtssatz 30.04.2002Zivilrecht
Zusammen haben Vorerbe und Nacherbe die Rechte eines freien (Voll-)Eigentümers.
RS0130064 Rechtssatz 25.02.2015Zivilrecht
Von einer substitutionsbehördlichen Genehmigung kann Abstand genommen werden, wenn sich das Grundbuchsgericht nicht mit Fragen des aufrechten Bestandes des Substitutionsbandes auseinandersetzen muss, sondern ohne Notwendigkeit, dieses hinterfragen und über …