Rechtssatz RS0130075
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130075
Entscheidungsdatum
19.03.2015
Rechtssatz
Das Fehlen einer Bescheinigung nach § 15 A-QSG bildet ein Bestellungshindernis bzw einen Beendigungsgrund für die Bestellung als Stiftungsprüfer.Das Fehlen einer Bescheinigung nach Paragraph 15, A-QSG bildet ein Bestellungshindernis bzw einen Beendigungsgrund für die Bestellung als Stiftungsprüfer.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 37/15g
Entscheidungstext OGH 19.03.2015 6 Ob 37/15g
Beisatz: Die Vornahme einer vom historischen Gesetzgeber eindeutig nicht gewollten bloß befristeten Bestellung im Hinblick auf die bloß abstrakte Möglichkeit, dass der Stiftungsprüfer nach Ablauf der Bescheinigung keine neuerliche Bescheinigung erlangt, ist nicht erforderlich. (T1); Veröff: SZ 2015/23
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130075
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2017
Dokumentnummer
JJR_20150319_OGH0002_0060OB00037_15G0000_002