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Rechtssatz RS0130089

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130089

Geschäftszahl

6Ob90/14z

Entscheidungsdatum

27.04.2015

Norm

BWG idF vor BGbl I 2013/183 §23 Abs4 Z4

Rechtssatz

Die zwingende Teilnahme des Partizipationskapitals am Verlust kann nicht durch einen Zustimmungsvorbehalt unterlaufen werden. Ein verbandsrechtliches Zustimmungsrecht kann den Partizipationskapitalgebern auch nicht in den Ausgabebedingungen eingeräumt werden. Regelungen über das Stimmrecht bilden einen zwingenden Bestandteil der Satzung und können nur in dieser geregelt werden. Ein außerhalb der Satzung geregeltes Zustimmungsrecht hätte nur schuldrechtlichen Charakter und würde bei Missachtung die Partizipationskapitalgeber zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen, nicht aber zur Beschlussanfechtung legitimieren. Vor allem aber wird die Wirksamkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses durch das Missachten eines schuldrechtlichen Zustimmungsrechts nicht berührt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 90/14z
    Entscheidungstext OGH 27.04.2015 6 Ob 90/14z
    Veröff: SZ 2015/37

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130089

Im RIS seit

13.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2024

Dokumentnummer

JJR_20150427_OGH0002_0060OB00090_14Z0000_002