Rechtssatz RS0130089
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130089
Entscheidungsdatum
27.04.2015
Norm
BWG idF vor BGbl I 2013/183 §23 Abs4 Z4
Rechtssatz
Die zwingende Teilnahme des Partizipationskapitals am Verlust kann nicht durch einen Zustimmungsvorbehalt unterlaufen werden. Ein verbandsrechtliches Zustimmungsrecht kann den Partizipationskapitalgebern auch nicht in den Ausgabebedingungen eingeräumt werden. Regelungen über das Stimmrecht bilden einen zwingenden Bestandteil der Satzung und können nur in dieser geregelt werden. Ein außerhalb der Satzung geregeltes Zustimmungsrecht hätte nur schuldrechtlichen Charakter und würde bei Missachtung die Partizipationskapitalgeber zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen, nicht aber zur Beschlussanfechtung legitimieren. Vor allem aber wird die Wirksamkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses durch das Missachten eines schuldrechtlichen Zustimmungsrechts nicht berührt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130089
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2024
Dokumentnummer
JJR_20150427_OGH0002_0060OB00090_14Z0000_002