Rechtssatz RS0130090
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130090
Entscheidungsdatum
27.04.2015
Rechtssatz
Die Abwehr einer drohenden Insolvenz durch einen Kapitalschnitt ist nicht mit dem Wesen der Aktiengesellschaft unvereinbar; ein deshalb gefasster Beschluss auf Kapitalherabsetzung verletzt durch seinen Inhalt auch nicht Vorschriften, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130090
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2024
Dokumentnummer
JJR_20150427_OGH0002_0060OB00090_14Z0000_003