Rechtssatz RS0130091
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130091
Entscheidungsdatum
27.04.2015
Rechtssatz
Eine extensive Auslegung von § 199 Abs 1 Z 4 AktG, wonach neben dem Wortlaut des Beschlusses auch der Zweck und die mit der Beschlussfassung verfolgten Motive Berücksichtigung zu finden hätten, wird abgelehnt. Wenn das Gesetz den Nichtigkeitsgrund nach § 199 Abs 1 Z 4 AktG eng fasst („durch seinen Inhalt“), kann nicht nach dem Kriterium, ob eine Person die Anfechtungsbefugnis nach §§ 195 ff AktG hat oder nicht, dieser Nichtigkeitsgrund einmal extensiv, dann wieder restriktiv ausgelegt werden. Dies würde zu dem systemwidrigen Ergebnis führen, dass an sich nach den §§ 195 ff, 199 ff AktG nicht klageberechtigte Personen noch besser als danach klageberechtigte Personen gestellt würden, weil sie dann nicht nur – wie die anfechtungsberechtigten Personen – während eines Monats nach Beschlussfassung (§ 197 Abs 2 AktG), sondern drei Jahre nach der Firmenbucheintragung (§ 200 Abs 2 AktG) die Möglichkeit der Klageerhebung hätten. Dies wäre vor allem auch der Rechtssicherheit abträglich.Eine extensive Auslegung von Paragraph 199, Absatz eins, Ziffer 4, AktG, wonach neben dem Wortlaut des Beschlusses auch der Zweck und die mit der Beschlussfassung verfolgten Motive Berücksichtigung zu finden hätten, wird abgelehnt. Wenn das Gesetz den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 199, Absatz eins, Ziffer 4, AktG eng fasst („durch seinen Inhalt“), kann nicht nach dem Kriterium, ob eine Person die Anfechtungsbefugnis nach Paragraphen 195, ff AktG hat oder nicht, dieser Nichtigkeitsgrund einmal extensiv, dann wieder restriktiv ausgelegt werden. Dies würde zu dem systemwidrigen Ergebnis führen, dass an sich nach den Paragraphen 195, ff, 199 ff AktG nicht klageberechtigte Personen noch besser als danach klageberechtigte Personen gestellt würden, weil sie dann nicht nur – wie die anfechtungsberechtigten Personen – während eines Monats nach Beschlussfassung (Paragraph 197, Absatz 2, AktG), sondern drei Jahre nach der Firmenbucheintragung (Paragraph 200, Absatz 2, AktG) die Möglichkeit der Klageerhebung hätten. Dies wäre vor allem auch der Rechtssicherheit abträglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130091
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2024
Dokumentnummer
JJR_20150427_OGH0002_0060OB00090_14Z0000_004