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Rechtssatz RS0130091

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130091

Geschäftszahl

6Ob90/14z

Entscheidungsdatum

27.04.2015

Rechtssatz

Eine extensive Auslegung von Paragraph 199, Absatz eins, Ziffer 4, AktG, wonach neben dem Wortlaut des Beschlusses auch der Zweck und die mit der Beschlussfassung verfolgten Motive Berücksichtigung zu finden hätten, wird abgelehnt. Wenn das Gesetz den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 199, Absatz eins, Ziffer 4, AktG eng fasst („durch seinen Inhalt“), kann nicht nach dem Kriterium, ob eine Person die Anfechtungsbefugnis nach Paragraphen 195, ff AktG hat oder nicht, dieser Nichtigkeitsgrund einmal extensiv, dann wieder restriktiv ausgelegt werden. Dies würde zu dem systemwidrigen Ergebnis führen, dass an sich nach den Paragraphen 195, ff, 199 ff AktG nicht klageberechtigte Personen noch besser als danach klageberechtigte Personen gestellt würden, weil sie dann nicht nur – wie die anfechtungsberechtigten Personen – während eines Monats nach Beschlussfassung (Paragraph 197, Absatz 2, AktG), sondern drei Jahre nach der Firmenbucheintragung (Paragraph 200, Absatz 2, AktG) die Möglichkeit der Klageerhebung hätten. Dies wäre vor allem auch der Rechtssicherheit abträglich.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 90/14z
    Entscheidungstext OGH 27.04.2015 6 Ob 90/14z
    Beisatz: Mit ausdrücklicher Ablehnung von Teilen der Lehre in Österreich und Deutschland sowie Rechtsprechung in Deutschland. (T1); Veröff: SZ 2015/37

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130091

Im RIS seit

13.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2024

Dokumentnummer

JJR_20150427_OGH0002_0060OB00090_14Z0000_004