Rechtssatz RS0130134
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130134
Entscheidungsdatum
30.01.2017
Rechtssatz
Nach Beendigung der Abwicklung einer Privatstiftung hat der Stiftungsvorstand diese zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und die Löschung der Stiftung im Firmenbuch zu beantragen; diesem Antrag ist zwingend eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes beizulegen. Damit ist die Privatstiftung, vertreten durch ihre Organe, verpflichtet, die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen. Die Einholung dieser Unbedenklichkeitsbescheinigung kann nicht von Amts wegen erfolgen. Die Eintragung der Beendigung der Abwicklung und die Löschung der Stiftung sind als Einheit anzusehen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 230/14p
Entscheidungstext OGH 27.04.2015 6 Ob 230/14p
Veröff: SZ 2015/38
- 6 Ob 224/16h
Entscheidungstext OGH 30.01.2017 6 Ob 224/16h
Auch; Beisatz: Die Privatstiftung wird erst durch die Löschung im Firmenbuch beendet. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130134
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2017
Dokumentnummer
JJR_20150427_OGH0002_0060OB00230_14P0000_001