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Rechtssatz RS0130134×

Rechtssatz RS0130134

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130134

Geschäftszahl

6Ob230/14p; 6Ob224/16h

Entscheidungsdatum

30.01.2017

Rechtssatz

Nach Beendigung der Abwicklung einer Privatstiftung hat der Stiftungsvorstand diese zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und die Löschung der Stiftung im Firmenbuch zu beantragen; diesem Antrag ist zwingend eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes beizulegen. Damit ist die Privatstiftung, vertreten durch ihre Organe, verpflichtet, die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen. Die Einholung dieser Unbedenklichkeitsbescheinigung kann nicht von Amts wegen erfolgen. Die Eintragung der Beendigung der Abwicklung und die Löschung der Stiftung sind als Einheit anzusehen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 230/14p
    Entscheidungstext OGH 27.04.2015 6 Ob 230/14p
    Veröff: SZ 2015/38
  • 6 Ob 224/16h
    Entscheidungstext OGH 30.01.2017 6 Ob 224/16h
    Auch; Beisatz: Die Privatstiftung wird erst durch die Löschung im Firmenbuch beendet. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130134

Im RIS seit

28.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2017

Dokumentnummer

JJR_20150427_OGH0002_0060OB00230_14P0000_001