Rechtssatz RS0130140
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130140
Entscheidungsdatum
27.05.2026
Rechtssatz
Bei auf zu veranlagende Abgaben bezogenen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 StGB ist Tatzeitpunkt gegebenenfalls jener der Abgabe der unrichtigen Jahressteuererklärung, im Fall des Unterlassens der Abgabe einer Jahressteuererklärung bis zum gesetzlich vorgesehenen Endzeitpunkt eben dieser.Bei auf zu veranlagende Abgaben bezogenen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, StGB ist Tatzeitpunkt gegebenenfalls jener der Abgabe der unrichtigen Jahressteuererklärung, im Fall des Unterlassens der Abgabe einer Jahressteuererklärung bis zum gesetzlich vorgesehenen Endzeitpunkt eben dieser.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130140
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2026
Dokumentnummer
JJR_20150610_OGH0002_0130OS00041_15A0000_001