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Entscheidung 13 Os 32/26v×

Entscheidung 13 Os 32/26v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Finanzstrafsachen

Geschäftszahl

13Os32/26v

Entscheidungsdatum

27.05.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Edelmann in der Finanzstrafsache gegen * B* wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 3. Dezember 2025, GZ 38 Hv 90/25k-87, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen (Ergänzungs-)Urteil wurde * B* eines (weiteren) Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und hierfür unter Einbeziehung des nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 15. Oktober 2025, AZ 13 Os 47/25y, rechtskräftigen Schuldspruchs des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 24. September 2024, GZ 39 Hv 134/23k-67, nach Paragraph 33, Absatz 5, FinStrG in der Fassung vor BGBl I 2019/62) zu einer Geldstrafe verurteilt.

[2]         Danach hat er als Geschäftsführer der P* GmbH im Bereich des vormaligen Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck (und solcherart im Zuständigkeitsbereich des Amtes für Betrugsbekämpfung [§ 58 Absatz eins, Litera b, FinStrG]) vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten eine Verkürzung an Kapitalertragsteuer um 67.250 Euro bewirkt, indem er als wirtschaftlicher Eigentümer des Unternehmens (US 4) die aus fremdunüblichen Geschäften resultierende verdeckte Ausschüttung am 15. November 2013 an ein ebenfalls in seinem wirtschaftlichen Eigentum stehendes Unternehmen übertrug (US 4) und die sich daraus ergebende selbst zu berechnende und abzuführende Kapitalertragsteuer nicht anmeldete, einbehielt und binnen einer Woche nach dem Zufließen des Kapitalertrags abführte.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4]         Die Rechtsrüge bekämpft unter Hinweis auf die Feststellungen des Erstgerichts zur ersten Verfolgungshandlung der Staatsanwaltschaft mit 12. Jänner 2023 (US 5 in Verbindung mit ON 5 [§ 31 Absatz 4, Litera b, FinStrG]) die Nichtannahme der Verjährung der Strafbarkeit des dem Angeklagten im zweiten Rechtsgang zur Last gelegten Finanzvergehens (Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz FinStrG).

[5]         Indem die Beschwerde ihre Argumentation nicht auf der Basis der Feststellungen zum bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 24. September 2024, GZ 39 Hv 134/23k-67 (US 3 f), – der insbesondere auch die vorsätzliche Verkürzung der Jahres-Umsatzsteuer 2017 umfasst – entwickelt, verfehlt sie den (im Urteilssachverhalt gelegenen) Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810 [zu den diesbezüglichen Zeitpunkten des Bewirkens der Abgabenverkürzung siehe Paragraph 33, Absatz 3, Litera a, FinStrG und RIS-Justiz RS0130140, zum Beginn der Verjährungsfrist Lässig in WK2 FinStrG Paragraph 31, Rz 2 ff]).

[6]         Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[7]         Mit Blick auf die Anregung der außerordentlichen Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer eins, StPO genügt der Hinweis, dass eine solche amtswegige Maßnahme im zweiten Rechtsgang hinsichtlich bereits im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsener Schuldsprüche von vornherein ausgeschlossen ist (RIS-Justiz RS0100058).

[8]         Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E147683

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00032.26V.0527.000

Im RIS seit

11.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Dokumentnummer

JJT_20260527_OGH0002_0130OS00032_26V0000_000

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