[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Rechtsrüge bekämpft unter Hinweis auf die Feststellungen des Erstgerichts zur ersten Verfolgungshandlung der Staatsanwaltschaft mit 12. Jänner 2023 (US 5 iVm ON 5 [§ 31 Abs 4 lit b FinStrG]) die Nichtannahme der Verjährung der Strafbarkeit des dem Angeklagten im zweiten Rechtsgang zur Last gelegten Finanzvergehens (§ 31 Abs 1 erster Satz FinStrG). Die Rechtsrüge bekämpft unter Hinweis auf die Feststellungen des Erstgerichts zur ersten Verfolgungshandlung der Staatsanwaltschaft mit 12. Jänner 2023 (US 5 in Verbindung mit ON 5 [§ 31 Absatz 4, Litera b, FinStrG]) die Nichtannahme der Verjährung der Strafbarkeit des dem Angeklagten im zweiten Rechtsgang zur Last gelegten Finanzvergehens (Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz FinStrG).
[5] Indem die Beschwerde ihre Argumentation nicht auf der Basis der Feststellungen zum bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 24. September 2024, GZ 39 Hv 134/23k-67 (US 3 f), – der insbesondere auch die vorsätzliche Verkürzung der Jahres-Umsatzsteuer 2017 umfasst – entwickelt, verfehlt sie den (im Urteilssachverhalt gelegenen) Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810 [zu den diesbezüglichen Zeitpunkten des Bewirkens der Abgabenverkürzung siehe § 33 Abs 3 lit a FinStrG und RIS-Justiz RS0130140, zum Beginn der Verjährungsfrist Lässig in WK2 FinStrG § 31 Rz 2 ff]). Indem die Beschwerde ihre Argumentation nicht auf der Basis der Feststellungen zum bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 24. September 2024, GZ 39 Hv 134/23k-67 (US 3 f), – der insbesondere auch die vorsätzliche Verkürzung der Jahres-Umsatzsteuer 2017 umfasst – entwickelt, verfehlt sie den (im Urteilssachverhalt gelegenen) Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810 [zu den diesbezüglichen Zeitpunkten des Bewirkens der Abgabenverkürzung siehe Paragraph 33, Absatz 3, Litera a, FinStrG und RIS-Justiz RS0130140, zum Beginn der Verjährungsfrist Lässig in WK2 FinStrG Paragraph 31, Rz 2 ff]).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[7] Mit Blick auf die Anregung der außerordentlichen Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach § 362 Abs 1 Z 1 StPO genügt der Hinweis, dass eine solche amtswegige Maßnahme im zweiten Rechtsgang hinsichtlich bereits im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsener Schuldsprüche von vornherein ausgeschlossen ist (RIS-Justiz RS0100058). Mit Blick auf die Anregung der außerordentlichen Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer eins, StPO genügt der Hinweis, dass eine solche amtswegige Maßnahme im zweiten Rechtsgang hinsichtlich bereits im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsener Schuldsprüche von vornherein ausgeschlossen ist (RIS-Justiz RS0100058).
[8] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.