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Rechtssatz RS0130145

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130145

Entscheidungsdatum

22.04.2025

Norm

ABGB §1270
ABGB §1272
ARB 2000 Art 23.1.1.

Rechtssatz

Streitigkeiten aus privater Vermögensveranlagung sind grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zuzuordnen. Die Grenze zur betrieblichen Tätigkeit oder sonstigen Erwerbstätigkeit wird dann überschritten, wenn dabei unternehmerischer Einsatz entfaltet wird oder in größerem Umfang und mit Wiederholungsabsicht Spekulationsgeschäfte getätigt werden. Die Höhe des veranlagten Vermögens allein spielt dabei nicht die ausschlaggebende Rolle.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 210/14d
    Entscheidungstext OGH 12.03.2015 7 Ob 210/14d
    Beisatz: Hier: Von einem Treuhänder gehaltene Kommanditbeteiligung als einmalige Veranlagung. (T1); Veröff: SZ 2015/17
  • 7 Ob 54/15i
    Entscheidungstext OGH 27.01.2016 7 Ob 54/15i
    Auch; Beis wie T1
  • 7 Ob 218/24w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.04.2025 7 Ob 218/24w
    Beisatz: Auch die steuerrechtliche Einordnung ist nicht relevant. (T2)
    Beisatz: Bei privater Vermögensverwaltung kann danach eine selbständige Tätigkeit erst angenommen werden, wenn sie zur Verschaffung einer ständigen Einnahmequelle berufsmäßig betrieben wird, das heißt, einen planmäßigen Geschäftsbetrieb wie die Unterhaltung eines Büros oder einer eigenen Organisation zur Durchführung der Geschäfte erfordert. (T3)
    Beisatz: Hier: Vermietung eines Hauses (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130145

Im RIS seit

10.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Dokumentnummer

JJR_20150312_OGH0002_0070OB00210_14D0000_001