Rechtssatz RS0130145
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130145
Entscheidungsdatum
22.04.2025
Norm
ABGB §1270
ABGB §1272
ARB 2000 Art 23.1.1.
Rechtssatz
Streitigkeiten aus privater Vermögensveranlagung sind grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zuzuordnen. Die Grenze zur betrieblichen Tätigkeit oder sonstigen Erwerbstätigkeit wird dann überschritten, wenn dabei unternehmerischer Einsatz entfaltet wird oder in größerem Umfang und mit Wiederholungsabsicht Spekulationsgeschäfte getätigt werden. Die Höhe des veranlagten Vermögens allein spielt dabei nicht die ausschlaggebende Rolle.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 210/14d
Entscheidungstext OGH 12.03.2015 7 Ob 210/14d
Beisatz: Hier: Von einem Treuhänder gehaltene Kommanditbeteiligung als einmalige Veranlagung. (T1); Veröff: SZ 2015/17
- 7 Ob 54/15i
Entscheidungstext OGH 27.01.2016 7 Ob 54/15i
Auch; Beis wie T1
- 7 Ob 218/24w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.04.2025 7 Ob 218/24w
Beisatz: Auch die steuerrechtliche Einordnung ist nicht relevant. (T2)
Beisatz: Bei privater Vermögensverwaltung kann danach eine selbständige Tätigkeit erst angenommen werden, wenn sie zur Verschaffung einer ständigen Einnahmequelle berufsmäßig betrieben wird, das heißt, einen planmäßigen Geschäftsbetrieb wie die Unterhaltung eines Büros oder einer eigenen Organisation zur Durchführung der Geschäfte erfordert. (T3)
Beisatz: Hier: Vermietung eines Hauses (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130145
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2025
Dokumentnummer
JJR_20150312_OGH0002_0070OB00210_14D0000_001