Rechtssatz RS0130155
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130155
Entscheidungsdatum
18.05.2016
Rechtssatz
Der Beklagte ist nicht verpflichtet, mehrere Gegenforderungen in ein Eventualverhältnis zueinander zu setzen, also dem Gericht eine Prüfungsreihenfolge vorzugeben. Im Fall einer unterbliebenen Reihung liegt es im Ermessen des Gerichts, aufgrund prozessökonomischer Erwägungen die Verhandlung zumindest faktisch auf eine der Gegenforderungen zu beschränken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130155
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2017
Dokumentnummer
JJR_20150519_OGH0002_0040OB00042_15B0000_001