Rechtssatz RS0130157
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130157
Entscheidungsdatum
26.01.2017
Rechtssatz
Voraussetzung für die Bestellung eines Kinderbeistands ist gemäß § 104a Abs 1 Satz 1 AußStrG ein gerichtsanhängiges Obsorge‑ oder Kontaktrechtsverfahren. Im Vorfeld und ohne ein solches Verfahren kommt die Bestellung eines Kinderbeistands auch „als vorläufige Maßnahme“ von vornherein nicht in Betracht.Voraussetzung für die Bestellung eines Kinderbeistands ist gemäß Paragraph 104 a, Absatz eins, Satz 1 AußStrG ein gerichtsanhängiges Obsorge‑ oder Kontaktrechtsverfahren. Im Vorfeld und ohne ein solches Verfahren kommt die Bestellung eines Kinderbeistands auch „als vorläufige Maßnahme“ von vornherein nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130157
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2017
Dokumentnummer
JJR_20150521_OGH0002_0010OB00072_15T0000_001