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Entscheidung 1 Ob 72/15t×

Entscheidung 1 Ob 72/15t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006497 Rechtssatz 17.03.1977Zivilrecht
Voraussetzung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist ein Eingriff in die geschützte Rechtssphäre.
RS0006641 Rechtssatz 15.09.1964Zivilrecht
Ein Rekursrecht steht im Verfahren außer Streitsachen nur demjenigen zu, dessen rechtliche geschützte Interessen durch den angefochtenen Beschluss beeinträchtigt worden sind (SZ 21/160, SZ 19/333).
RS0006793 Rechtssatz 27.09.1973Zivilrecht
Wer mit seinem Antrag zurückgewiesen wurde, hat jedenfalls das Recht, die Zurückweisung mit Rekurs zu bekämpfen und eine sachliche Erledigung seiner Anträge anzustreben. Die Entscheidung über diesen Rekurs hat die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der in erste …
RS0006882 Rechtssatz 08.01.1969Zivilrecht
Die Zustellung eines Beschlusses begründet für den Empfänger allein noch keine Rechte. Sie verleiht ihm weder Parteistellung noch das Recht der Beteiligung am Verfahren, wie etwa die Legitimation zur Einbringung eines Rechtsmittels (so bereits SZ 26/203).
RS0123812 Rechtssatz 11.07.2008Zivilrecht
Der formelle Parteibegriff des § 2 Abs 1 Z 1 AußStrG führte ohne einschränkende Auslegung zu einer vom Gesetzgeber offenkundig nicht gewünschten uferlosen Anerkennung von Verfahrensparteien. § 2 Abs 1 Z 1 AußStrG muss daher im Zusammenhang mit § 2 Abs 2 gel …
RS0124443 Rechtssatz 30.10.2008Zivilrecht
Dritte, wie etwa nahe Angehörige des Betroffenen, haben auch im Verfahren über die Umbestellung des Sachwalters keine Parteistellung. Ihnen ist (weiterhin) nur ein Anregungsrecht zuzubilligen.
RS0130157 Rechtssatz 21.05.2015Zivilrecht
Voraussetzung für die Bestellung eines Kinderbeistands ist gemäß § 104a Abs 1 Satz 1 AußStrG ein gerichtsanhängiges Obsorge‑ oder Kontaktrechtsverfahren. Im Vorfeld und ohne ein solches Verfahren kommt die Bestellung eines Kinderbeistands auch „als vorläufi …
RS0130158 Rechtssatz 21.05.2015Zivilrecht
Ein Antragsrecht der Verfahrensbeteiligten oder dritter Personen für die Bestellung eines Kinderbeistands gemäß § 104a Abs 1 Satz 1 AußStrG sieht das Gesetz nicht vor. Der entsprechende Wille des Gesetzgebers (ErläutRV 486 BlgNR XXIV. GP 4), dass die Bestel …