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Rechtssatz RS0130158

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130158

Geschäftszahl

1Ob72/15t; 5Ob106/20d

Entscheidungsdatum

25.08.2020

Rechtssatz

Ein Antragsrecht der Verfahrensbeteiligten oder dritter Personen für die Bestellung eines Kinderbeistands gemäß Paragraph 104 a, Absatz eins, Satz 1 AußStrG sieht das Gesetz nicht vor. Der entsprechende Wille des Gesetzgebers (ErläutRV 486 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 4, ), dass die Bestellung nur von Amts wegen erfolgt, kommt in Paragraph 104 a, Absatz eins, Satz 1 AußStrG hinreichend klar zum Ausdruck (arg.: „In Verfahren ... ist ... zu bestellen, wenn ...“). „Anträge“ auf Bestellung eines Kinderbeistands ‑ egal ob von Verfahrensparteien oder Dritten eingebracht ‑  sind vom Pflegschaftsgericht als Anregungen zu behandeln. Findet das Gericht aufgrund einer solchen Anregung keinen Grund für die Einleitung eines Verfahrens, so bedarf dies keines Beschlusses und auch keiner Zurückweisung des „Antrags“. Das Gericht hat der Anregung pflichtgemäß nachzugehen; bietet sie jedoch keinen weiteren Anlass zur beschlussmäßigen Erledigung, so muss eine solche nicht deshalb durchgeführt werden, weil der Anreger seine Anregung formwidrig als „Antrag“ bezeichnet hat.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 72/15t
    Entscheidungstext OGH 21.05.2015 1 Ob 72/15t
  • 5 Ob 106/20d
    Entscheidungstext OGH 25.08.2020 5 Ob 106/20d
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130158

Im RIS seit

20.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020

Dokumentnummer

JJR_20150521_OGH0002_0010OB00072_15T0000_002