Rechtssatz RS0130159
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130159
Entscheidungsdatum
21.05.2015
Rechtssatz
Ein zum Verfahrenssachwalter nach § 119 AußStrG bestellter Rechtsanwalt hat (ausgenommen für einen allfälligen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof im Bestellungsverfahren, für den absolute Anwaltspflicht ‑ § 6 Abs 2 AußStrG ‑ besteht) grundsätzlich keinen Entgeltanspruch für seine Leistungen nach § 276 Abs 2 ABGB auf Basis des RATG bzw der AHK. Daher steht auch einem Rechtsanwalt, der vom Betroffenen nicht rechtswirksam als gewählter Vertreter beauftragt und bevollmächtigt wurde, ein Anspruch auf Honorar für seine Tätigkeit im Sachwalterbestellungsverfahren nicht zu.Ein zum Verfahrenssachwalter nach Paragraph 119, AußStrG bestellter Rechtsanwalt hat (ausgenommen für einen allfälligen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof im Bestellungsverfahren, für den absolute Anwaltspflicht ‑ Paragraph 6, Absatz 2, AußStrG ‑ besteht) grundsätzlich keinen Entgeltanspruch für seine Leistungen nach Paragraph 276, Absatz 2, ABGB auf Basis des RATG bzw der AHK. Daher steht auch einem Rechtsanwalt, der vom Betroffenen nicht rechtswirksam als gewählter Vertreter beauftragt und bevollmächtigt wurde, ein Anspruch auf Honorar für seine Tätigkeit im Sachwalterbestellungsverfahren nicht zu.
Schlagworte
Entlohnung, Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG), Allgemeine Honorar‑Kriterien (AHK)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130159
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2015
Dokumentnummer
JJR_20150521_OGH0002_0010OB00091_15M0000_001