Rechtssatz RS0130169
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130169
Entscheidungsdatum
21.05.2015
Rechtssatz
Wird ein Teilbegehren gemäß § 7 Abs 2 RATG abweichend von der Angabe des Klägers bewertet, ist bei einer Kostenentscheidung nach § 43 Abs 1 ZPO für die Ermittlung der Erfolgsquote von der gerichtlichen Bewertung auszugehen. Dies gilt auch für den Ersatz der Gerichtsgebühren, die gemäß § 18 Abs 2 Z 1 GGG ebenfalls auf der geänderten Bemessungsgrundlage anfallen.Wird ein Teilbegehren gemäß Paragraph 7, Absatz 2, RATG abweichend von der Angabe des Klägers bewertet, ist bei einer Kostenentscheidung nach Paragraph 43, Absatz eins, ZPO für die Ermittlung der Erfolgsquote von der gerichtlichen Bewertung auszugehen. Dies gilt auch für den Ersatz der Gerichtsgebühren, die gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, GGG ebenfalls auf der geänderten Bemessungsgrundlage anfallen.
Schlagworte
SW: Obsiegensquote
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130169
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021
Dokumentnummer
JJR_20150521_OGH0002_0010OB00076_15F0000_001