Rechtssatz RS0130174
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130174
Entscheidungsdatum
26.11.2025
Norm
Brüssel IIa-VO Art15 Abs1 litb
HESÜ Art8
Rechtssatz
Auch wenn Art 15 Abs 1 lit b Brüssel IIa-VO davon spricht, dass das Gericht des Erststaats "ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats ersucht", sich für zuständig zu erklären, ist dieses Ersuchen in Beschlussform zu fassen, da damit nicht nur eine Absichtserklärung des Gerichts zum Ausdruck gebracht wird, sondern im Zusammenwirken mit dem Gericht des Zweitstaats eine Übertragung der Zuständigkeit bewirkt wird.Auch wenn Artikel 15, Absatz eins, Litera b, Brüssel IIa-VO davon spricht, dass das Gericht des Erststaats "ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats ersucht", sich für zuständig zu erklären, ist dieses Ersuchen in Beschlussform zu fassen, da damit nicht nur eine Absichtserklärung des Gerichts zum Ausdruck gebracht wird, sondern im Zusammenwirken mit dem Gericht des Zweitstaats eine Übertragung der Zuständigkeit bewirkt wird.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 14/15x
Entscheidungstext OGH 24.06.2015 9 Ob 14/15x
Veröff: SZ 2015/62
- 7 Nc 25/25y
Entscheidungstext OGH 26.11.2025 7 Nc 25/25y
vgl; Beisatz: Hier: Übernahmeersuchen nach Art 8 Abs 1 HESÜ. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130174
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2026
Dokumentnummer
JJR_20150624_OGH0002_0090OB00014_15X0000_002