Rechtssatz RS0130175
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130175
Entscheidungsdatum
26.11.2025
Norm
Brüssel IIa-VO Art15 Abs1 litb
HESÜ Art8
Rechtssatz
Der von einem österreichischen Gericht auf Grundlage von Art 15 Brüssel IIa-VO gefasste Beschluss, die Kindschaftssache zu übertragen, ist nach allgemeinen Regeln anfechtbar. Da ein Übertragungsersuchen nur dann zulässig ist, wenn die in Art 15 Brüssel IIa-VO für eine Übertragung normierten materiellen Voraussetzungen vorliegen, muss das Fehlen einer solchen Voraussetzung im Rechtsmittelverfahren gegen diesen Beschluss geltend gemacht werden können. Nach Rechtskraft dieses Beschlusses ist dieser im Sinn des Art 15 Abs 1 lit b der Brüssel IIa-VO an das Gericht des Zweitstaats zu übermitteln.Der von einem österreichischen Gericht auf Grundlage von Artikel 15, Brüssel IIa-VO gefasste Beschluss, die Kindschaftssache zu übertragen, ist nach allgemeinen Regeln anfechtbar. Da ein Übertragungsersuchen nur dann zulässig ist, wenn die in Artikel 15, Brüssel IIa-VO für eine Übertragung normierten materiellen Voraussetzungen vorliegen, muss das Fehlen einer solchen Voraussetzung im Rechtsmittelverfahren gegen diesen Beschluss geltend gemacht werden können. Nach Rechtskraft dieses Beschlusses ist dieser im Sinn des Artikel 15, Absatz eins, Litera b, der Brüssel IIa-VO an das Gericht des Zweitstaats zu übermitteln.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 14/15x
Entscheidungstext OGH 24.06.2015 9 Ob 14/15x
Veröff: SZ 2015/62
- 7 Nc 25/25y
Entscheidungstext OGH 26.11.2025 7 Nc 25/25y
vgl; Beisatz: Hier: Zuständigkeitsübertragung nach Art 8 HESÜ. (T1)
Beisatz: Auch bei der Zuständigkeitsübertragung nach Art 8 HESÜ gelten mangels einer Regelung im HESÜ § 36 Abs 1 AußStrG und § 45 Satz 1 AußStrG, wonach das Gericht in Außerstreitsachen in Form von Beschlüssen zu entscheiden hat und diese Beschlüsse grundsätzlich anfechtbar sind. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130175
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2026
Dokumentnummer
JJR_20150624_OGH0002_0090OB00014_15X0000_003