Rechtssatz RS0130182
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130182
Entscheidungsdatum
22.07.2015
Rechtssatz
Der Vergehenstatbestand nach § 113 StGB setzt den Vorwurf einer gerichtlich strafbaren Handlung voraus und ist daher nicht bereits bei einer bloßen Erwähnung, sondern erst einem tadelnden Vorhalt derselben verwirklicht.Der Vergehenstatbestand nach Paragraph 113, StGB setzt den Vorwurf einer gerichtlich strafbaren Handlung voraus und ist daher nicht bereits bei einer bloßen Erwähnung, sondern erst einem tadelnden Vorhalt derselben verwirklicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130182
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2015
Dokumentnummer
JJR_20150722_OGH0002_0150OS00016_15I0000_002