Rechtssatz RS0130187
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130187
Entscheidungsdatum
28.08.2018
Rechtssatz
Die Beurteilung des Rekursgerichts, das Erstgericht sei nicht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens verpflichtet gewesen, stellt keine in dritter Instanz unbekämpfbare Verneinung eines erstinstanzlichen Verfahrensmangels dar. Die erst im Rekurs vorgelegte fehlende Bewilligungsurkunde kann im Sinn des § 82a Abs 5 GBG noch in dritter Instanz berücksichtigt werden.Die Beurteilung des Rekursgerichts, das Erstgericht sei nicht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens verpflichtet gewesen, stellt keine in dritter Instanz unbekämpfbare Verneinung eines erstinstanzlichen Verfahrensmangels dar. Die erst im Rekurs vorgelegte fehlende Bewilligungsurkunde kann im Sinn des Paragraph 82 a, Absatz 5, GBG noch in dritter Instanz berücksichtigt werden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 82/15t
Entscheidungstext OGH 19.06.2015 5 Ob 82/15t
- 5 Ob 111/18m
Entscheidungstext OGH 28.08.2018 5 Ob 111/18m
vgl aber; Beisatz: Eine Abkehr von der ständigen Judikatur zur Unanfechtbarkeit der Verneinung eines Verfahrensmangels erster Instanz durch das Rekursgericht auch im Grundbuchsverfahren ist der Entscheidung 5 Ob 82/15t, die einen speziellen Sachverhalt betraf, nicht zu entnehmen. (T1)
Beisatz: Hier: Im erstinstanzlichen Grundbuchsverfahren unterbliebener Verbesserungsauftrag nach § 82a GBG. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130187
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2023
Dokumentnummer
JJR_20150619_OGH0002_0050OB00082_15T0000_001