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Rechtssatz RS0130191

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130191

Geschäftszahl

1Ob75/15h; 1Ob203/15g

Entscheidungsdatum

24.11.2015

Rechtssatz

Der Unternehmensträger des Betriebs, der die individuelle Berufs(bildungs)orientierung während des Schulbetriebs an bis zu fünf Tagen übernimmt, kann vom geschädigten Schüler einer Polytechnischen Schule gemäß Paragraph 9, Absatz 5, AHG nicht klagsweise in Anspruch genommen werden, weil er dabei einen Teil der hoheitlich zu erfüllenden Aufgabe Ausbildung ‑ im Pflichtfach Berufsorientierung ‑ wahrnimmt und damit selbst hoheitlich tätig wird.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 75/15h
    Entscheidungstext OGH 18.06.2015 1 Ob 75/15h
    Veröff: SZ 2015/58
  • 1 Ob 203/15g
    Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 203/15g
    Vgl aber; Beisatz: Die entgeltliche Beförderung von Schülern zieht nicht eine Organstellung der Mitarbeiter des jeweiligen Transportunternehmens nach sich, weil der Transport keinen ausreichend engen inneren oder äußeren Zusammenhang zu einer etwa nach dem Transport anschließenden (sportlichen) Ausbildung, dem Unterricht, hat (hier: Liftwart). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130191

Im RIS seit

02.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2017

Dokumentnummer

JJR_20150618_OGH0002_0010OB00075_15H0000_001