Rechtssatz RS0130191
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130191
Entscheidungsdatum
24.11.2015
Rechtssatz
Der Unternehmensträger des Betriebs, der die individuelle Berufs(bildungs)orientierung während des Schulbetriebs an bis zu fünf Tagen übernimmt, kann vom geschädigten Schüler einer Polytechnischen Schule gemäß § 9 Abs 5 AHG nicht klagsweise in Anspruch genommen werden, weil er dabei einen Teil der hoheitlich zu erfüllenden Aufgabe Ausbildung ‑ im Pflichtfach Berufsorientierung ‑ wahrnimmt und damit selbst hoheitlich tätig wird.Der Unternehmensträger des Betriebs, der die individuelle Berufs(bildungs)orientierung während des Schulbetriebs an bis zu fünf Tagen übernimmt, kann vom geschädigten Schüler einer Polytechnischen Schule gemäß Paragraph 9, Absatz 5, AHG nicht klagsweise in Anspruch genommen werden, weil er dabei einen Teil der hoheitlich zu erfüllenden Aufgabe Ausbildung ‑ im Pflichtfach Berufsorientierung ‑ wahrnimmt und damit selbst hoheitlich tätig wird.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 75/15h
Entscheidungstext OGH 18.06.2015 1 Ob 75/15h
Veröff: SZ 2015/58
- 1 Ob 203/15g
Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 203/15g
Vgl aber; Beisatz: Die entgeltliche Beförderung von Schülern zieht nicht eine Organstellung der Mitarbeiter des jeweiligen Transportunternehmens nach sich, weil der Transport keinen ausreichend engen inneren oder äußeren Zusammenhang zu einer etwa nach dem Transport anschließenden (sportlichen) Ausbildung, dem Unterricht, hat (hier: Liftwart). (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130191
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2017
Dokumentnummer
JJR_20150618_OGH0002_0010OB00075_15H0000_001