Rechtssatz RS0130199
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130199
Entscheidungsdatum
29.06.2015
Norm
AußStrG 2005 §78
FBG §15 Abs1
PSG §10 Abs2
PSG §33 Abs3
RpflG §22
Rechtssatz
Im Fall, dass die Stiftungszusatzurkunde vorgelegt wird, ist diese auch in formeller und materieller Hinsicht vom Firmenbuchgericht zu prüfen und hat diese Prüfung in die Entscheidung über die beantragte Eintragung der Änderung der Stiftungszusatzurkunde einzufließen. Sind daher die geänderten Bestimmungen der Stiftungszusatzurkunde gesetzwidrig oder sonst unzulässig, hat das Firmenbuchgericht die Eintragung der Änderung der Stiftungszusatzurkunde abzulehnen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 95/15m
Entscheidungstext OGH 29.06.2015 6 Ob 95/15m
Beisatz: Abweichend vom Gesetzeswortlaut zu § 22 Abs 2 Z 2 lit a RpflG ist im Fall der ausnahmsweise erfolgenden formellen und materiellen Prüfung der Änderungen der Stiftungszusatzurkunde der Richter und nicht der Diplomrechtspfleger zuständig. (T1)
Beisatz: Ein Fall der Kostenersatzpflicht nach § 78 Abs 2 AußStrG iVm § 15 Abs 1 FBG liegt nicht vor. Der Stiftungsvorstand schreitet hier nicht in Verfolgung eigener Interessen, sondern für die Privatstiftung ein, sodass es keine Parteienmehrheit gibt. (T2); Veröff: SZ 2015/64
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130199
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2024
Dokumentnummer
JJR_20150629_OGH0002_0060OB00095_15M0000_002