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Rechtssatz RS0130199

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130199

Geschäftszahl

6Ob95/15m

Entscheidungsdatum

29.06.2015

Norm

AußStrG 2005 §78
FBG §15 Abs1
PSG §10 Abs2
PSG §33 Abs3
RpflG §22

Rechtssatz

Im Fall, dass die Stiftungszusatzurkunde vorgelegt wird, ist diese auch in formeller und materieller Hinsicht vom Firmenbuchgericht zu prüfen und hat diese Prüfung in die Entscheidung über die beantragte Eintragung der Änderung der Stiftungszusatzurkunde einzufließen. Sind daher die geänderten Bestimmungen der Stiftungszusatzurkunde gesetzwidrig oder sonst unzulässig, hat das Firmenbuchgericht die Eintragung der Änderung der Stiftungszusatzurkunde abzulehnen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 95/15m
    Entscheidungstext OGH 29.06.2015 6 Ob 95/15m
    Beisatz: Abweichend vom Gesetzeswortlaut zu § 22 Abs 2 Z 2 lit a RpflG ist im Fall der ausnahmsweise erfolgenden formellen und materiellen Prüfung der Änderungen der Stiftungszusatzurkunde der Richter und nicht der Diplomrechtspfleger zuständig. (T1)
    Beisatz: Ein Fall der Kostenersatzpflicht nach § 78 Abs 2 AußStrG iVm § 15 Abs 1 FBG liegt nicht vor. Der Stiftungsvorstand schreitet hier nicht in Verfolgung eigener Interessen, sondern für die Privatstiftung ein, sodass es keine Parteienmehrheit gibt. (T2); Veröff: SZ 2015/64

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130199

Im RIS seit

10.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2024

Dokumentnummer

JJR_20150629_OGH0002_0060OB00095_15M0000_002