Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtspflegergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Der Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs umfaßt alle mit seiner Führung zusammenhängenden Geschäfte, einschließlich der Verfahren nach § 280a UGB, wenn der Rechtsträger seinen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat hat.Der Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs umfaßt alle mit seiner Führung zusammenhängenden Geschäfte, einschließlich der Verfahren nach Paragraph 280 a, UGB, wenn der Rechtsträger seinen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat hat.
(2)Absatz 2,Dem Richter bleiben vorbehalten:
der Beschluß über die erste Eintragung
der im § 2 Z 4, 6, 7, 8 und 9 FBG genannten Rechtsträger, soweit sich die Eintragung nicht auf die Zweigniederlassung des Rechtsträgers bezieht;der im Paragraph 2, Ziffer 4, 6, 7, 8 und 9 FBG genannten Rechtsträger, soweit sich die Eintragung nicht auf die Zweigniederlassung des Rechtsträgers bezieht;
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Flexiblen Kapitalgesellschaft mit einem Stammkapital ab 100 000 Euro;
einer Zweigniederlassung eines ausländischen Rechtsträgers, ausgenommen solche mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat;
(Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2007)Anmerkung, Litera d, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2007,) Beschlüsse über die Eintragungen
von Änderungen einer Satzung, eines Gesellschaftsvertrags, eines Genossenschaftsvertrags und einer Stiftungsurkunde, mit Ausnahme von Änderungen eines Gesellschaftsvertrags einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Flexiblen Kapitalgesellschaft mit einem Stammkapital von weniger als 100 000 Euro,
der Auflösung von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und Privatstiftungen, ausgenommen die Fälle, in denen die Auflösung schon auf Grund gesetzlicher Vorschriften erfolgt ist,
der Nichtigkeit von Hauptversammlungs-, Generalversammlungs- und Gesellschafterbeschlüssen sowie von Beschlüssen des obersten Organs eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit;
die Entscheidung über die gerichtliche Bestellung und Abberufung von
gesetzlichen Vertretern, besonderen Vertretern und Aufsichtsratsmitgliedern;
Gründungs-, Stiftungs-, Sonder- oder Abschlußprüfern, Stiftungskuratoren, Revisoren und Abwicklern (Liquidatoren);
Maßnahmen auf Grund von Anmeldungen auf Eintragung in das Firmenbuch im Zusammenhang mit
Verschmelzungen und Vermögensübertragungen nach dem neunten und zehnten Teil des AktG, nach § 96 GmbHG, nach dem Genossenschaftsverschmelzungsgesetz, nach § 60 und § 66 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, und nach § 27c SpG,Verschmelzungen und Vermögensübertragungen nach dem neunten und zehnten Teil des AktG, nach Paragraph 96, GmbHG, nach dem Genossenschaftsverschmelzungsgesetz, nach Paragraph 60 und Paragraph 66, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, und nach Paragraph 27 c, SpG, Umwandlungen nach dem elften Teil des AktG, nach den §§ 25 und 26 FlexKapGG, nach dem Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, nach § 61 und § 66 VAG 2016 und nach § 27a SpG,Umwandlungen nach dem elften Teil des AktG, nach den Paragraphen 25 und 26 FlexKapGG, nach dem Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, nach Paragraph 61 und Paragraph 66, VAG 2016 und nach Paragraph 27 a, SpG,
Vorgänge, durch die ein Betrieb oder Teilbetrieb übertragen wird (§ 3 Abs. 1 Z 15 FBG),Vorgänge, durch die ein Betrieb oder Teilbetrieb übertragen wird (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, FBG),
Angelegenheiten nach dem SpaltG und nach dem GenSpaltG;
Angelegenheiten nach dem EWIVG;
Angelegenheiten nach dem SEG und dem SCEG, ausgenommen Beschlüsse über Eintragungen nach § 3 Abs. 1 Z 8, 9, 12, 13 und 14 sowie § 5a Z 3 FBG;Angelegenheiten nach dem SEG und dem SCEG, ausgenommen Beschlüsse über Eintragungen nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, 9, 12, 13 und 14 sowie Paragraph 5 a, Ziffer 3, FBG;
Angelegenheiten nach dem GesAusG;
Angelegenheiten nach dem EU-UmgrG;
die Durchführung des ordentlichen Verfahrens über die Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 284 UGB wegen des Verstoßes bei einer mittelgroßen oder großen Gesellschaft oder Genossenschaft und die Führung von Strafverfahren nach § 9 Drittlandunternehmen-Berichterstattungsgesetz – DriBeG, BGBl. I Nr. 6/2026.die Durchführung des ordentlichen Verfahrens über die Verhängung einer Zwangsstrafe nach Paragraph 284, UGB wegen des Verstoßes bei einer mittelgroßen oder großen Gesellschaft oder Genossenschaft und die Führung von Strafverfahren nach Paragraph 9, Drittlandunternehmen-Berichterstattungsgesetz – DriBeG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,.
Schlagworte
Hauptversammlungsbeschluss, Generalversammlungsbeschluss, Sonderprüfer, Gründungsprüfer
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Dokumentnummer
NOR40275625