Rechtstracker.at

§ 22 RpflG

Fassungen
01.01.1991 bis 30.06.1993 — BGBl. Nr. 10/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtspflegergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 10/1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993danach: BGBl. Nr. 458/1993

Abkürzung

RpflG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs

Paragraph 22, (1) Der Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs umfaßt alle mit seiner Führung zusammenhängenden Geschäfte.

  1. Absatz 2,Dem Richter bleiben vorbehalten:
    1. Ziffer eins
      der Beschluß über die erste Eintragung
      1. Litera a
        der im Paragraph 2, Ziffer 6, 8, 9 und 11 FBG genannten Rechtsträger, soweit sich die Eintragung nicht auf die Zweigniederlassung des Rechtsträgers bezieht;
      2. Litera b
        einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital ab einer Million Schilling;
      3. Litera c
        einer Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
    2. Ziffer 2
      Beschlüsse über die Eintragungen
      1. Litera a
        von Änderungen einer Satzung, eines Gesellschaftsvertrags und eines Genossenschaftsvertrags,
      2. Litera b
        der Auflösung von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, ausgenommen die Fälle, in denen die Auflösung schon auf Grund gesetzlicher Vorschriften erfolgt ist,
      3. Litera c
        der Nichtigkeit von Hauptversammlungs-, Generalversammlungs- und Gesellschafterbeschlüssen sowie von Beschlüssen des obersten Organs eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit;
    3. Ziffer 3
      die Entscheidung über die gerichtliche Bestellung und Abberufung von
      1. Litera a
        gesetzlichen Vertretern, besonderen Vertretern und Aufsichtsratsmitgliedern;
      2. Litera b
        Gründungs-, Sonder- oder Abschlußprüfern, Revisoren und Abwicklern (Liquidatoren), wenn die Entscheidung nicht ausschließlich die Auswahl einer bestimmten Person betrifft;
    4. Ziffer 4
      Maßnahmen auf Grund von Anmeldungen auf Eintragung in das Firmenbuch im Zusammenhang mit
      1. Litera a
        Verschmelzungen und Vermögensübertragungen nach dem neunten und zehnten Teil des AktG, nach Paragraph 96, GmbHG, nach dem Genossenschaftsverschmelzungsgesetz und nach den Paragraphen 59, 60, VAG,
      2. Litera b
        Umwandlungen nach dem elften Teil des AktG, nach dem Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften und nach Paragraph 61, VAG,
      3. Litera c
        Angelegenheiten nach dem Strukturverbesserungsgesetz.

Schlagworte

Hauptversammlungsbeschluß, Generalversammlungsbeschluß, Sonderprüfer, Gründungsprüfer

Gesetzesnummer

10002703

Dokumentnummer

NOR12035621

Alte Dokumentnummer

N2199113819J