Rechtssatz RS0130201
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130201
Entscheidungsdatum
25.11.2021
Rechtssatz
Der Schädiger haftet grundsätzlich für Verbindlichkeiten des Geschädigten, die sich aus einer gerichtlichen Entscheidung ergeben, die im Kausalzusammenhang mit dem haftungsbegründenden Verhalten steht. Adäquanz und Rechtswidrigkeitszusammenhang sind nicht allein deswegen zu verneinen, weil diese Entscheidung allenfalls falsch sein könnte. Allerdings besteht keine inhaltliche Bindung an die Entscheidung, wenn der Geschädigte eine verfahrensrechtlich mögliche Streitverkündung unterlassen hat. War keine Streitverkündung möglich, wäre auf Einwand des Schädigers zu prüfen, ob der Geschädigte durch Unterlassen eines Rechtsmittels seine Schadensminderungspflicht verletzt hat.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 71/15b
Entscheidungstext OGH 08.06.2015 2 Ob 71/15b
Veröff: SZ 2015/55
- 2 Ob 176/21b
Entscheidungstext OGH 25.11.2021 2 Ob 176/21b
nur: Der Schädiger haftet grundsätzlich für Verbindlichkeiten des Geschädigten, die sich aus einer gerichtlichen Entscheidung ergeben, die im Kausalzusammenhang mit dem haftungsbegründenden Verhalten steht. Adäquanz und Rechtswidrigkeitszusammenhang sind nicht allein deswegen zu verneinen, weil diese Entscheidung allenfalls falsch sein könnte. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130201
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2022
Dokumentnummer
JJR_20150608_OGH0002_0020OB00071_15B0000_001