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Rechtssatz RS0130201×

Rechtssatz RS0130201

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130201

Geschäftszahl

2Ob71/15b; 2Ob176/21b

Entscheidungsdatum

25.11.2021

Rechtssatz

Der Schädiger haftet grundsätzlich für Verbindlichkeiten des Geschädigten, die sich aus einer gerichtlichen Entscheidung ergeben, die im Kausalzusammenhang mit dem haftungsbegründenden Verhalten steht. Adäquanz und Rechtswidrigkeitszusammenhang sind nicht allein deswegen zu verneinen, weil diese Entscheidung allenfalls falsch sein könnte. Allerdings besteht keine inhaltliche Bindung an die Entscheidung, wenn der Geschädigte eine verfahrensrechtlich mögliche Streitverkündung unterlassen hat. War keine Streitverkündung möglich, wäre auf Einwand des Schädigers zu prüfen, ob der Geschädigte durch Unterlassen eines Rechtsmittels seine Schadensminderungspflicht verletzt hat.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 71/15b
    Entscheidungstext OGH 08.06.2015 2 Ob 71/15b
    Veröff: SZ 2015/55
  • 2 Ob 176/21b
    Entscheidungstext OGH 25.11.2021 2 Ob 176/21b
    nur: Der Schädiger haftet grundsätzlich für Verbindlichkeiten des Geschädigten, die sich aus einer gerichtlichen Entscheidung ergeben, die im Kausalzusammenhang mit dem haftungsbegründenden Verhalten steht. Adäquanz und Rechtswidrigkeitszusammenhang sind nicht allein deswegen zu verneinen, weil diese Entscheidung allenfalls falsch sein könnte. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130201

Im RIS seit

14.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022

Dokumentnummer

JJR_20150608_OGH0002_0020OB00071_15B0000_001