Rechtssatz RS0130207
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130207
Entscheidungsdatum
09.04.2015
Rechtssatz
Die Begrenzung der versicherten Bauarbeiten eines Bauherrn auf bestimmte Gesamtbaukosten stellt eine Risikobegrenzung dar. Dabei kommt es auf die dem Versicherungsnehmer tatsächlich entstehenden Kosten für das geplante Bauvorhaben an, nicht auf fiktive ortsübliche oder auf eine bloße Kostenschätzung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130207
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Dokumentnummer
JJR_20150409_OGH0002_0070OB00033_15A0000_001