Rechtssatz RS0130231
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130231
Entscheidungsdatum
14.07.2015
Rechtssatz
Auch im Zusammenhang mit der Ausübung des Wohnrechts als einer Teilleistung des Ausgedinges gilt es daher, allfällige bis zum Tod des Berechtigten fällig gewordenen, unberichtigt gebliebenen und erst nach drei Jahren verjährenden Leistungen im Sinne des § 136 Abs 3 GBG zu sichern.Auch im Zusammenhang mit der Ausübung des Wohnrechts als einer Teilleistung des Ausgedinges gilt es daher, allfällige bis zum Tod des Berechtigten fällig gewordenen, unberichtigt gebliebenen und erst nach drei Jahren verjährenden Leistungen im Sinne des Paragraph 136, Absatz 3, GBG zu sichern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130231
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2015
Dokumentnummer
JJR_20150714_OGH0002_0050OB00044_15D0000_001