Rechtssatz RS0130237
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130237
Entscheidungsdatum
14.09.2022
Rechtssatz
Der Ersatz des Aufwands ist zweifach begrenzt: einerseits durch den noch vorhandenen, also den gegenwärtigen Wert der Aufwände und andererseits, wenn diese Wertsteigerung den wirklichen Aufwand übersteigt, durch diesen. Anders gesagt, wird fruchtloser Aufwand ebensowenig ersetzt wie eine den Aufwand übersteigende Werterhöhung. Es trägt daher der Besitzer die Gefahr des bereits ursprünglich fehlschlagenden Aufwands, aber auch die Gefahr der nachträglichen Vereitelung eines erfolgreichen Aufwands.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 34/15p
Entscheidungstext OGH 24.06.2015 9 Ob 34/15p
Beisatz: Hier: Kauf eines Pferdes; bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsansprüche. Keine Begrenzung des zur Substanzerhaltung getätigten Aufwands mit dem Kaufpreis. (T1)
- 4 Ob 108/19i
Entscheidungstext OGH 22.08.2019 4 Ob 108/19i
- 4 Ob 159/21t
Entscheidungstext OGH 29.03.2022 4 Ob 159/21t
- 6 Ob 66/22g
Entscheidungstext OGH 14.09.2022 6 Ob 66/22g
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Für den tierschutzgerechten „Lebenserhalt“ von Heimtieren notwendige Maßnahmen sind „wertsteigernde Maßnahmen“ iSd § 331 ABGB. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130237
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2022
Dokumentnummer
JJR_20150624_OGH0002_0090OB00034_15P0000_001