Rechtssatz RS0130246
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130246
Entscheidungsdatum
28.06.2016
Rechtssatz
Die Grenzbetragsregelung des § 94 Abs 1 NÖ-LBG bezieht sich sowohl in der Fassung vor als auch in der Fassung nach der Novelle LGBl 2100-17 nicht auf einen bereits aliquotierten Rückforderungsbetrag, sondern auf die insgesamt für die Aus- und Weiterbildung aufgewendeten Kosten.Die Grenzbetragsregelung des Paragraph 94, Absatz eins, NÖ-LBG bezieht sich sowohl in der Fassung vor als auch in der Fassung nach der Novelle Landesgesetzblatt 2100-17 nicht auf einen bereits aliquotierten Rückforderungsbetrag, sondern auf die insgesamt für die Aus- und Weiterbildung aufgewendeten Kosten.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 16/15h
Entscheidungstext OGH 25.06.2015 8 ObA 16/15h
- 8 ObA 57/15p
Entscheidungstext OGH 28.06.2016 8 ObA 57/15p
nur: § 94 Abs 1 NÖ-LBG bezieht sich auf die insgesamt für die Aus- und Weiterbildung aufgewendeten Kosten. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130246
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2017
Dokumentnummer
JJR_20150625_OGH0002_008OBA00016_15H0000_001