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Entscheidung 8 ObA 57/15p×

Entscheidung 8 ObA 57/15p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0008799 Rechtssatz 05.01.1961Zivilrecht
Ein Rechtssatz, der im Gesetz nicht angedeutet ist und nur in den Materialien steht, kann nicht durch Auslegung Geltung erlangen (Vgl. Ehrenzweig, Allgemeiner Teil, 1951 S 77).
RS0008800 Rechtssatz 05.04.1972Zivilrecht
Die Gesetzesmaterialien können erst dann zur Auslegung einer Gesetzesbestimmung herangezogen werden, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzes selbst zweifelhaft ist (SZ 39/103; SZ 22/1 vgl 41/119 ua). (siehe VwGH 27.10.1972, 836/72)
RS0043631 Rechtssatz 02.10.1969Zivilrecht
Die Revision ist nicht zu verwerfen, wenn trotz Fehlens der ausdrücklichen Erklärung, welche Abänderung des Berufungsurteils beantragt wird, nach dem Inhalt der Revisionsgründe diesfalls kein Zweifel bestehen kann.
RS0043654 Rechtssatz 15.11.1988Zivilrecht
Erschöpft sich die Zulassungsbeschwerde in der bloßen Rüge, das Berufungsgericht habe "die Rechtsfrage unrichtig gelöst", ist damit aber eine Prüfung der Frage, ob entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig …
RS0052446 Rechtssatz 09.11.1993Zivilrecht
Unter "angemessenem Ausmaß" des Bauzinses ist der dem inneren Geldwert entsprechende aufgewertete Betrag des seinerzeit vereinbarten Bauzinses zu verstehen. Auch die immer gebotene, dem äußerst möglichen Wortsinn des Gesetzeswortlautes nicht widersprechende …
RS0053509 Rechtssatz 14.03.1979Zivilrecht
Der Gleichheitsgrund bindet auch den Bundesgesetzgeber (ständige Judikatur des VfGH seit VfGHSlg 1451). Der Gesetzgeber ist demnach verpflichtet, an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen (VfGHSlg 2956, 5727). Unterschiedliche Regelungen, die n …
RS0109735 Rechtssatz 24.03.1998Zivilrecht
Das Gesetz ist - selbst im Rahmen historischer Auslegung - nach der "ihm eigenen Vernünftigkeit", also teleologisch "gemäß den erkennbaren Zwecken und dem Grundgedanken einer Regelung" zu verstehen. Als Auslegungsziel sind allerdings immer (nur) "die heute …
RS0130246 Rechtssatz 25.06.2015Zivilrecht
Die Grenzbetragsregelung des § 94 Abs 1 NÖ-LBG bezieht sich sowohl in der Fassung vor als auch in der Fassung nach der Novelle LGBl 2100-17 nicht auf einen bereits aliquotierten Rückforderungsbetrag, sondern auf die insgesamt für die Aus- und Weiterbildung …
RS0131212 Rechtssatz 28.06.2016Zivilrecht
Beim Grenzbetrag von 2.500 EUR handelt es sich um einen Freibetrag, der durch Abzug von den aufgewendeten Ausbildungskosten zu berücksichtigen ist. Er ist von den ältesten innerhalb des Rückforderungszeitraums liegenden Kosten (vor Aliquotierung) abzuziehen.