Rechtssatz RS0130263
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130263
Geschäftszahl
15Os154/14g (15Os81/15y;15Os82/15w); 15Os115/14x; 12Os83/17y (12Os84/17w); 12Os104/17m (12Os105/17h); 11Os66/20w
Entscheidungsdatum
22.09.2020
Rechtssatz
Ein Erneuerungsantrag ist im erweiterten Anwendungsbereich unzulässig wenn dem Beschwerdeführer kein erheblicher Nachteil entstanden ist, es sei denn, die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, erfordert eine Prüfung der Begründetheit der Beschwerde, und vorausgesetzt, es wird aus diesem Grund nicht eine Rechtssache zurückgewiesen, die noch von keinem Gericht gebührend geprüft worden ist.
Entscheidungstexte
- 15 Os 154/14g
Entscheidungstext OGH 26.08.2015 15 Os 154/14g
Beisatz: Hier: Beschwerdeinteresse eines Verlagsunternehmens von 495,83 Euro in einer reinen Kostenfrage. (T1)
Beisatz: Mit reinen Kostenfragen ist ein in seinem Aufgabenbereich auch im Strafverfahren auf wichtige Fälle konzentriertes Höchstgericht (vgl die vom Gesetzgeber in § 528 Abs 2 Z 3 ZPO normierte Beschränkung für das Zivilverfahren) daher nur im Ausnahmefall zu befassen. (T2)
- 15 Os 115/14x
Entscheidungstext OGH 07.10.2015 15 Os 115/14x
Beis wie T2; Beisatz: Beschwerdeinteresse eines Verlagsunternehmens von 219,65 Euro in einer reinen Kostenfrage. (T3)
- 12 Os 83/17y
Entscheidungstext OGH 21.09.2017 12 Os 83/17y
Auch; Beis wie T2
- 12 Os 104/17m
Entscheidungstext OGH 21.09.2017 12 Os 104/17m
Auch; Beis wie T2
- 11 Os 66/20w
Entscheidungstext OGH 22.09.2020 11 Os 66/20w
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130263
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2020
Dokumentnummer
JJR_20150826_OGH0002_0150OS00154_14G0000_001