Rechtssatz RS0130264
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130264
Entscheidungsdatum
23.04.2015
Rechtssatz
Der Ausdruck „gebotenenfalls“ ermächtigt die Wasserrechtsbehörde (so wie im Fall des § 117 Abs 4 WRG das Gericht) zur Festsetzung wiederkehrender Zahlungen, sofern dies einer angemessenen Entschädigung entspricht.Der Ausdruck „gebotenenfalls“ ermächtigt die Wasserrechtsbehörde (so wie im Fall des Paragraph 117, Absatz 4, WRG das Gericht) zur Festsetzung wiederkehrender Zahlungen, sofern dies einer angemessenen Entschädigung entspricht.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 57/15m
Entscheidungstext OGH 23.04.2015 1 Ob 57/15m
Beisatz: Da der vermögensrechtliche Nachteil infolge der Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit in jedem einzelnen Jahr des Betriebs der Wasserkraftanlage eintritt, ist die Festsetzung der angemessenen Entschädigung in der Form einer wiederkehrenden Leistung geboten. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130264
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2015
Dokumentnummer
JJR_20150423_OGH0002_0010OB00057_15M0000_001