Rechtssatz RS0130265
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130265
Entscheidungsdatum
23.04.2015
Rechtssatz
§ 117 Abs 1 dritter Satz WRG schreibt eine Sicherstellung der Entschädigung nur vor, sofern diese geboten und damit erforderlich ist. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Erfüllung der zukünftigen Leistungsansprüche der Antragsteller gefährdet wäre.Paragraph 117, Absatz eins, dritter Satz WRG schreibt eine Sicherstellung der Entschädigung nur vor, sofern diese geboten und damit erforderlich ist. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Erfüllung der zukünftigen Leistungsansprüche der Antragsteller gefährdet wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130265
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2015
Dokumentnummer
JJR_20150423_OGH0002_0010OB00057_15M0000_002