Rechtssatz RS0130274
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130274
Entscheidungsdatum
03.06.2019
Rechtssatz
Nur eine Zuwiderhandlung eines oder mehrerer Antragsgegner und demnach nur eine Gebührenpflicht ist anzunehmen, wenn ein sachlich und rechtlich als Einheit zu wertender Kartellrechtsverstoß verfolgt wird (wie zB ein Kartell oder die Durchführung nur eines anmeldebedürftigen Zusammenschlusses). Dem Umstand, dass ein Verfahren gegen mehrere Antragsgegner geführt wird, ist nicht durch mehrfache Festsetzung der Rahmengebühr, sondern durch die Bemessung der Rahmengebühr innerhalb der jeweils vorgegebenen Obergrenze und die Auferlegung solidarischer Haftung Rechnung zu tragen. Bei Zuwiderhandlungen, zwischen denen kein innerer Zusammenhang in diesem Sinn besteht, ist der Gebührentatbestand mehrfach anzuwenden.
Entscheidungstexte
- 16 Ok 5/15v
Entscheidungstext OGH 30.09.2015 16 Ok 5/15v
- 16 Ok 1/19m
Entscheidungstext OGH 03.06.2019 16 Ok 1/19m
Vgl; Beisatz: Besteht zwischen zwei Begehren kein innerer Zusammenhang, hat das Kartellgericht zwei Rahmengebühren festzusetzen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130274
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2019
Dokumentnummer
JJR_20150930_OGH0002_0160OK00005_15V0000_001