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Entscheidung 16 Ok 5/15v×

Entscheidung 16 Ok 5/15v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0123280 Rechtssatz 10.03.2008Zivilrecht
Auch der Begründungsaufwand einer Entscheidung ist ein den Verfahrensaufwand mitbestimmendes Kriterium.
RS0123285 Rechtssatz 13.03.2008Zivilrecht
Die Aufzählung der Bemessungskriterien für die Rahmengebühr in § 54 KartG ist nicht erschöpfend; bei der Bewertung der maßgeblichen Umstände ist eine Gesamtschau vorzunehmen, ohne bloße Teilaspekte herauszugreifen.
RS0124034 Rechtssatz 08.10.2008Zivilrecht
Hat die Antragstellerin es dem Gericht überlassen, das aus kartellrechtlicher Sicht unstrukturierte Vorbringen und die dazu vorgelegten umfangreichen Urkunden zu sichten und zu evaluieren, um beurteilen zu können, ob in der Gesamtschau oder in einzelnen Tei …
RS0130274 Rechtssatz 30.09.2015Zivilrecht
Nur eine Zuwiderhandlung eines oder mehrerer Antragsgegner und demnach nur eine Gebührenpflicht ist anzunehmen, wenn ein sachlich und rechtlich als Einheit zu wertender Kartellrechtsverstoß verfolgt wird (wie zB ein Kartell oder die Durchführung nur eines a …
RS0130275 Rechtssatz 30.09.2015Zivilrecht
Ein Verfahren über die Verhängung einer Geldbuße nach § 50 Z 4 KartG erfüllt nur dann einen (getrennten) Gebührentatbestand, wenn das Geldbußenverfahren nicht mit einem Verfahren über die Abstellung einer Zuwiderhandlung im Sinne des § 50 Z 2 KartG (also mi …
RS0130276 Rechtssatz 30.09.2015Zivilrecht
Bei einem Beschluss über die Festsetzung der Rahmengebühr handelt es sich für Zwecke des § 49 KartG um eine Endentscheidung, sodass insoweit die vierwöchige Rekursfrist zur Anwendung kommt.