Rechtssatz RS0130275
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130275
Entscheidungsdatum
30.09.2015
Rechtssatz
Ein Verfahren über die Verhängung einer Geldbuße nach § 50 Z 4 KartG erfüllt nur dann einen (getrennten) Gebührentatbestand, wenn das Geldbußenverfahren nicht mit einem Verfahren über die Abstellung einer Zuwiderhandlung im Sinne des § 50 Z 2 KartG (also mit einem Verfahren nach §§ 26, 27 und 28 Abs 1 KartG) verbunden ist. Daraus ist im Wege eines Umkehrschlusses abzuleiten, dass für einen mit einem Verfahren nach § 50 Z 2 KartG verbundenen Geldbußenantrag keine gesonderte Gebühr anfällt.Ein Verfahren über die Verhängung einer Geldbuße nach Paragraph 50, Ziffer 4, KartG erfüllt nur dann einen (getrennten) Gebührentatbestand, wenn das Geldbußenverfahren nicht mit einem Verfahren über die Abstellung einer Zuwiderhandlung im Sinne des Paragraph 50, Ziffer 2, KartG (also mit einem Verfahren nach Paragraphen 26, 27 und 28 Absatz eins, KartG) verbunden ist. Daraus ist im Wege eines Umkehrschlusses abzuleiten, dass für einen mit einem Verfahren nach Paragraph 50, Ziffer 2, KartG verbundenen Geldbußenantrag keine gesonderte Gebühr anfällt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130275
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2015
Dokumentnummer
JJR_20150930_OGH0002_0160OK00005_15V0000_002