Rechtssatz RS0130279
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130279
Entscheidungsdatum
22.09.2015
Rechtssatz
Für den Ausschluss der §§ 35 Abs 1 Z 2 und 3, 36 Abs 2 und 44 Abs 3 ZaDiG kommt es darauf an, ob für das Zahlungsinstrument eine Sperrmöglichkeit ohne nennenswerte Zusatzkosten und ohne wesentliche Einschränkung der Benutzerfreundlichkeit eingebaut werden kann. Ist ein Zahlungsinstrument aber technisch sperrbar und zugleich anonym nutzbar, kann sich der Zahlungsdienstleister nicht auf damit verbundene Schwierigkeiten berufen.Für den Ausschluss der Paragraphen 35, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, 36 Absatz 2 und 44 Absatz 3, ZaDiG kommt es darauf an, ob für das Zahlungsinstrument eine Sperrmöglichkeit ohne nennenswerte Zusatzkosten und ohne wesentliche Einschränkung der Benutzerfreundlichkeit eingebaut werden kann. Ist ein Zahlungsinstrument aber technisch sperrbar und zugleich anonym nutzbar, kann sich der Zahlungsdienstleister nicht auf damit verbundene Schwierigkeiten berufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130279
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2015
Dokumentnummer
JJR_20150922_OGH0002_0040OB00252_14H0000_003