Rechtssatz RS0130296
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130296
Entscheidungsdatum
26.02.2019
Rechtssatz
Die Bestellung des Sachwalters wird erst mit Rechtskraft des Bestellungsbeschlusses wirksam. Das Verfahren kann daher bis zu diesem Zeitpunkt gem § 122 Abs 1 AußStrG eingestellt werden; erst danach läge eine „Beendigung“ iSd § 128 Abs 1 AußStrG vor.Die Bestellung des Sachwalters wird erst mit Rechtskraft des Bestellungsbeschlusses wirksam. Das Verfahren kann daher bis zu diesem Zeitpunkt gem Paragraph 122, Absatz eins, AußStrG eingestellt werden; erst danach läge eine „Beendigung“ iSd Paragraph 128, Absatz eins, AußStrG vor.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 157/15d
Entscheidungstext OGH 25.09.2015 6 Ob 157/15d
- 1 Ob 104/17a
Entscheidungstext OGH 28.06.2017 1 Ob 104/17a
- 8 Ob 6/19v
Entscheidungstext OGH 26.02.2019 8 Ob 6/19v
Vgl auch; Beisatz: Eine Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung kommt erst nach rechtskräftiger Bestellung des Erwachsenenvertreters in Betracht, zumal es sich zuvor um eine Einstellung des Verfahrens nach § 122 AußStrG handeln würde. Es schadet aber nicht, wenn der Antrag auf Beendigung bereits vor Eintritt der Rechtskraft des Bestellungsbeschlusses gestellt wurde. (T1); Veröff: SZ 2019/17
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130296
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2025
Dokumentnummer
JJR_20150925_OGH0002_0060OB00157_15D0000_001