Rechtssatz RS0130323
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130323
Entscheidungsdatum
31.08.2015
Rechtssatz
Gemäß § 11 GenRevG entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten (unter anderem) zwischen dem Revisor und der Genossenschaft über die Auslegung und Anwendung von gesetzlichen Vorschriften über die Revision auf Antrag des Revisors oder der gesetzlichen Vertreter der Genossenschaft das Gericht im außerstreitigen Verfahren. Daraus ist aber nicht abzuleiten, dass in diesem Verfahren den gesetzlichen Vertretern der Genossenschaft im eigenen Namen Parteistellung zukäme. Die Parteistellung kommt den Genossenschaft zu.Gemäß Paragraph 11, GenRevG entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten (unter anderem) zwischen dem Revisor und der Genossenschaft über die Auslegung und Anwendung von gesetzlichen Vorschriften über die Revision auf Antrag des Revisors oder der gesetzlichen Vertreter der Genossenschaft das Gericht im außerstreitigen Verfahren. Daraus ist aber nicht abzuleiten, dass in diesem Verfahren den gesetzlichen Vertretern der Genossenschaft im eigenen Namen Parteistellung zukäme. Die Parteistellung kommt den Genossenschaft zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130323
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Dokumentnummer
JJR_20150831_OGH0002_0060OB00142_15Y0000_001