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Entscheidung 6 Ob 142/15y×

Entscheidung 6 Ob 142/15y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0130323 Rechtssatz 31.08.2015Zivilrecht
Gemäß § 11 GenRevG entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten (unter anderem) zwischen dem Revisor und der Genossenschaft über die Auslegung und Anwendung von gesetzlichen Vorschriften über die Revision auf Antrag des Revisors oder der gesetzlichen Vertreter …
RS0130324 Rechtssatz 31.08.2015Zivilrecht
Nach den Gesetzesmaterialien handelt es sich bei § 11 GenRevG um die Übernahme der entsprechenden Bestimmung des § 276 UGB. Aus diesem Grund sind für die Auslegung des § 11 GenRevG auch die Lehre und Rechtsprechung zu § 276 UGB sinngemäß heranzuziehen.
RS0130325 Rechtssatz 31.08.2015Zivilrecht
Die vom Gericht zu beurteilende Meinungsverschiedenheit muss sich auf einen konkreten Sachverhalt im Zuge der Revision beziehen und dabei Auslegungsfragen über gesetzliche Vorschriften oder Satzungsbestimmungen des Revisionsverfahrens betreffen. Rein abstra …
RS0130326 Rechtssatz 31.08.2015Zivilrecht
Aus einer Berufung auf das Hausrecht kann die Genossenschaft ein Recht weiterer Personen zur Teilnahme an der Prüfungsabschlusssitzung nicht ableiten. Die Bereitschaft, die Prüfungsabschluss-sitzung in den Räumlichkeiten der Antragstellerin abzuhalten, ist …
RS0130327 Rechtssatz 31.08.2015Zivilrecht
Die Prüfungsabschlusssitzung nach § 4 Abs 4 GenRevG stellt keine Sitzung des Aufsichtsrats iSd § 24c Abs 3 GenG dar. Sie unterscheidet sich auch von der gemeinsamen Sitzung des Vorstands und des Aufsichtsrats iSd § 6 Abs 1 GenRevG, in der der Revisionsberic …
RS0130328 Rechtssatz 31.08.2015Zivilrecht
Durch die Prüfungsabschlusssitzung soll eine möglichst frühe Unterrichtung des Vorstands und Aufsichtsrats erreicht werden und diesen gleichzeitig vor Abfassung des schriftlichen Revisionsberichts eine Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Prüfungsfeststellu …
RS0130329 Rechtssatz 31.08.2015Zivilrecht
Warum gerade im Bereich des Genossenschaftsrevisionsrechts die Beiziehung von Sachverständigen und Auskunftspersonen nicht zulässig sein soll, ist nicht zu sehen. Gerade bei komplizierten Sachverhalten ist denkbar, dass die Organe der Genossenschaft selbst …