Rechtssatz RS0130326
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130326
Entscheidungsdatum
31.08.2015
Rechtssatz
Aus einer Berufung auf das Hausrecht kann die Genossenschaft ein Recht weiterer Personen zur Teilnahme an der Prüfungsabschlusssitzung nicht ableiten. Die Bereitschaft, die Prüfungsabschluss-sitzung in den Räumlichkeiten der Antragstellerin abzuhalten, ist nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs dahin zu verstehen, dass sich die Genossenschaft an die Vorschriften des Genossenschaftsrevisionsgesetzes halten möchte und sich demgemäß auch sitzungspolizeilichen Anordnungen des Revisionsprüfers unterwirft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130326
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Dokumentnummer
JJR_20150831_OGH0002_0060OB00142_15Y0000_004