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Rechtssatz RS0130329

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130329

Geschäftszahl

6Ob142/15y

Entscheidungsdatum

31.08.2015

Norm

GenRevG §4 Abs4

Rechtssatz

Warum gerade im Bereich des Genossenschaftsrevisionsrechts die Beiziehung von Sachverständigen und Auskunftspersonen nicht zulässig sein soll, ist nicht zu sehen. Gerade bei komplizierten Sachverhalten ist denkbar, dass die Organe der Genossenschaft selbst nicht über das erforderliche Fachwissen verfügen. Auch ist denkbar, dass sich neue Vorwürfe oder Gesichtspunkte ergeben, zu denen der Vorstand aus eigener Sachkenntnis keine Angaben machen kann. Insoweit dient die Beiziehung von Beratern bzw externen Sachverständigen auch der Erhöhung der Richtigkeitsgewähr des Revisionsberichts. Einer allfälligen unangemessenen Verzögerung oder Weiterung der Prüfungsabschlusssitzung kann der Revisor durch Ausübung der Sitzungspolizei Rechnung tragen. Die Genossenschaft hat allerdings nicht das Recht, beliebige Personen „ihrer Wahl“ beizuziehen, sondern lediglich geeignete Auskunftspersonen und Sachverständige. Zieht die Genossenschaft unbefugte Personen der Sitzung bei und weigern sich diese auch über Aufforderung des Revisors, sich zu entfernen, wäre ein Abbruch der Revisionsabschlusssitzung berechtigt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 142/15y
    Entscheidungstext OGH 31.08.2015 6 Ob 142/15y
    Beisatz: Ob geeignete Auskunftspersonen und Sachverständige nicht nur vom Vorstand, sondern auch vom Aufsichtsrat der Genossenschaft zur Prüfungsabschlusssitzung beigezogen werden können, bleibt offen. (T1); Veröff: SZ 2015/87

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130329

Im RIS seit

09.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Dokumentnummer

JJR_20150831_OGH0002_0060OB00142_15Y0000_007